Allgemeine Geschäftsbedingungen der AV-TEST GmbH

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1 Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der AV-TEST GmbH (im Folgenden: „AV-TEST“) und deren Kunden in Bezug auf Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen von AV-TEST, einschließlich der Durchführung von Tests für Sicherheitsprodukte (z.B. Virenscanner) und Tests zur Sicherheit von Produkten (z.B. im Bereich „Internet of Things“).

1.2  Die vertragsgegenständlichen Leistungen von AV-TEST erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich Abweichendes zwischen AV-TEST und dem Kunden vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von AV-TEST nicht anerkannt, auch wenn AV-TEST nicht ausdrücklich widerspricht.

1.31  Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen AV-TEST und dem Kunden, sofern dieser Unternehmer gem. § 14 BGB ist.

1.4  Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen bzw. der hierunter geschlossenen Einzelverträge.

2 Angebote, Bestellungen, Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

2.1  Soweit von AV-TEST nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, erfolgen sämtliche Angebote von AV-TEST über vertragsgegenständliche Leistungen freibleibend. Mündliche Nebenabreden binden AV-TEST nicht.

2.2  Verträge über vertragsgegenständliche Leistungen zwischen dem Kunden und AV-TEST kommen durch Bestellung des Kunden (schriftlich oder per E-Mail) auf der Grundlage von Angeboten von AV-TEST und eine daran anschließende Auftragsbestätigung seitens AV-TEST (schriftlich oder per E-Mail) zustande.

2.3  Die Leistungsinhalte ergeben sich aus den Angeboten von AV-TEST und/oder einer jeweils mit dem Kunden vereinbarten Leistungsbeschreibung. Soweit darin nicht ausdrücklich abweichende oder spezielle Regelungen getroffen wurden, wird von AV-TEST eine Leistungserbringung nach branchenüblichem Standard entsprechend den anerkannten Regeln der Technik geschuldet.

2.4  AV-TEST ist berechtigt, für die Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen.

2.5  Die Parteien werden sich über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch AV-TEST haben können.

3. Termine

3.1  Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich bei den in den Angeboten von AV-TEST und/oder in den mit dem Kunden vereinbarten Leistungsbeschreibungen enthaltenen Fristen und Terminen um Regelfristen und -termine ohne Fixschuldcharakter.

3.1  Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Materialien und Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

3.1  Erkennt AV-TEST, dass verbindlich vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden können, wird sie dem Kunden unverzüglich die Gründe für die Verzögerung und ihre voraussichtliche Dauer schriftlich mitteilen und alles unternehmen, um den Termin zu gewährleisten.

4 Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1  Der Kunde hat die Leistungen von AV-TEST in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu unterstützen. Außer den vertraglich ausdrücklich festgelegten Mitwirkungspflichten kann AV-TEST von dem Kunden jederzeit weitere Mitwirkungspflichten verlangen, wenn dies für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.

4.2  Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten für AV-TEST unentgeltlich.

Der Kunde wird die von AV-TEST zu prüfende Software sowie die für die mit der Leistungserbringung durch AV-TEST erforderlichen Daten, Unterlagen und Informationen („Kunden-Materialien“) AV-TEST rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.

4.3  Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Kunden in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen.

4.4  Sollte AV-TEST dem Kunden nach Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Daten zur Verbesserung seiner Software oder Fehleranalyse zur Verfügung stellen, die Schadfunktionen enthalten („Malware“), wird AV-TEST diese als solche kenntlich machen. Der Kunde ist verpflichtet, diese von AV-TEST als solche kenntlich gemachten Daten wie Schadsoftware zu behandeln, diese nur unter der Beachtung der notwendigen Sorgfalt zu verarbeiten und nicht auszuführen. Dies gilt insbesondere auch für Daten, die von AV-TEST als Malware gekennzeichnet sind, aber von aktueller Anti-Viren-Software nicht als solche erkannt werden.

4.5  Soweit der Kunde AV-TEST eine Software für einen Vergleichstest mit der Software anderer Hersteller zur Verfügung stellt, sichert der Kunde zu, dass es sich bei der AV-TEST zur Verfügung gestellten Software um eine identische Version der Software handelt, wie sie auch von dem Kunden im regulären Geschäftsverkehr unter der jeweiligen Bezeichnung vertrieben wird.

4.6  Soweit AV-TEST dem Kunden die Testergebnisse eines Vergleichstests vor Veröffentlichung zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, die Testergebnisse unverzüglich zu überprüfen und AV-TEST etwaig erkannte Mängel und Fehler schnellstmöglich, spätestens jedoch zum genannten Rückmeldedatum vor dem Veröffentlichungstermin schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

4.7  Soweit AV-TEST durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistungen an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gehindert ist, ist AV-TEST für sich daraus ergebende Leistungsmängel nicht verantwortlich. Sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Ausführungsfristen verschieben sich entsprechend. Eventuell entstehender Mehraufwand oder sonstige Kosten durch verspätete oder nicht erbrachte Mitwirkungsleistungen können von AV-TEST gesondert in Rechnung gestellt werden.

5 Leistungsänderungen

5.1  Jede Partei ist berechtigt, schriftlich Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen zu verlangen. Der Änderungsantrag muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen und ausreichende Informationen enthalten, um der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, den Änderungsantrag zu bewerten. Jeder Änderungsantrag soll mindestens folgende Informationen enthalten:

a) Beschreibung der gewünschten Änderung;

b) Sinn und Zweck der gewünschten Änderung;

c) Spezielle Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind;

d) Dringlichkeit der gewünschten Änderung.

5.2  Reicht der Kunde einen Änderungsantrag ein, wird AV-TEST das Änderungsverlangen prüfen und dem Kunden zeitnah ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Kunden erforderlichen Informationen, insbesondere unter Angabe von Leistungszeiträumen und Vergütung, unterbreiten. Der Kunde wird das Realisierungsangebot nach Übergabe durch AV-TEST unverzüglich prüfen.

5.3  Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung schriftlich zu dokumentieren. Solange die Parteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird AV-TEST die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung in dem Angebot von AV-TEST und/oder der mit dem Kunden vereinbarten Leistungsbeschreibung erbringen.

6 Preise, Vergütung

6.1  Der Kunde bezahlt die von AV-TEST erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen entweder als aufwandsabhängige Vergütung zu den vereinbarten Honorarsätzen oder im Rahmen eines Festpreises; näheres regelt der jeweilige Einzelvertrag.

6.2  Sämtliche Vergütungen/Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

6.3  Soweit in dem jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden Nebenkosten und/oder Reisekosten nicht gesondert in Rechnung gestellt.

7 Zahlungsbedingungen

7.1  Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

7.2  AV-TEST ist berechtigt, unbeschadet weitergehender vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen sowie für die Erbringung von weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, wenn

a. sich der Kunde mit der Zahlung einer Forderung mehr als dreißig (30) Kalendertage im Verzug befindet;

b. über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt wird. Dies gilt auch für sämtliche vergleichbare Insolvenzverfahren des Landes, in dem der Kunde seinen Sitz hat;

c. oder sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.

7.3  Sollte sich der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug befinden und auch innerhalb einer erneut gesetzten Frist keine Zahlung leisten, so stellt dies einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB dar, der AV-TEST zur fristlosen Kündigung berechtigt.

7.4  Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist AV-TEST berechtigt, die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen einzustellen bzw. zu verweigern, bis alle fälligen Zahlungen geleistet sind. In diesem Fall wird AV-TEST dem Kunden die Einstellung der weiteren vertragsgegenständlichen Leistungen vierzehn (14) Kalendertage im Voraus schriftlich ankündigen. Die hierin geregelten Rechte von AV-TEST gelten unbeschadet sonstiger vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Rechte und Ansprüche von AV-TEST, einschließlich der Geltendmachung von Verzugsschäden.

8 Qualitative Leistungsstörungen

8.1  Der Kunde hat AV-TEST unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine vertragsgegenständliche Leistung nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber AV-TEST so detailliert wie möglich zu spezifizieren.

8.2  Soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung von AV-TEST zu vertreten und der Kunde seiner Informationspflicht gemäß Ziffer 8.1 nachgekommen ist, ist AV-TEST zunächst berechtigt, die betroffene vertragsgegenständliche Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist.

8.3  Soweit eine Nachholung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus von AV-TEST zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Kunde berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat AV-TEST Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelvertrags erbrachten Leistungen.

8.4  Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Ziffer 9 bleibt unberührt.

9 Haftung

9.1  Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 haftet AV-TEST auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen:

a. Die Haftung von AV-TEST für Schäden, die von AV-TEST vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt;

b. AV-TEST haftet der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (Kardinalpflichten). Der Begriff der Kardinalpflicht bezeichnet dabei abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf;

c. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

9.2  Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

9.3  Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung zu treffen. In diesem Zusammenhang ist der Kunde insbesondere für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von AV-TEST zu vertretenden Verlust von Daten haftet AV-TEST nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Kunde des Weiteren die Pflicht zur Überprüfung der Testergebnisse eines Vergleichstests und Mitteilung etwaig erkannter Mängel und Fehler vor der Veröffentlichung der Testergebnisse gemäß Ziffer 4.7 zu beachten.

10 Nutzung von Kunden-Materialien 

10.1  Der Kunde räumt AV-TEST unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbefristetes Recht ein, die AV-TEST zur Verfügung gestellten Kunden-Materialien für Zwecke der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu nutzen. In diesem Zusammenhang räumt der Kunde AV-TEST insbesondere das Recht ein, die AV-TEST für Testzwecke überlassene Software des Kunden auf einer unbegrenzten Anzahl von Computern, virtuellen Rechnern und sonstigen Geräten zu testen.

10.2  AV-TEST ist zudem berechtigt, die Kunden-Materialien auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages zu archivieren und für spätere Nachprüfungen – gleich welcher Art – zu nutzen.

11 Geistiges Eigentum, Rechte an Leistungsergebnissen

11.1  AV-TEST bleibt Inhaberin aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte) und gleich ob eingetragen, oder nicht, geschützt sind oder geschützt werden können und ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Einzelvertrages zustehen oder von ihr (oder von Dritten in ihrem Auftrag) nach Abschluss des Einzelvertrages, insbesondere durch die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, erstellt werden („Leistungsergebnisse“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen.

11.2  AV-TEST ist berechtigt, die Leistungsergebnisse bzw. die im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gewonnenen Erkenntnisse (einschließlich Informationen aus den Logdateien/Metadaten aus den durchgeführten Tests) für eigene Zwecke sowie für weitere Projekte und Dienstleistungen gegenüber Dritten zu nutzen, einschließlich Veröffentlichung in Zeitungen und Zeitschriften. Dies gilt nicht, sofern mit dem Kunden in dem jeweiligen Einzelvertrag die Durchführung eines internen bzw. vertraulichen Tests vereinbart wurde.

11.3  Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt AV-TEST dem Kunden an den im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erstellten Leistungsergebnissen (insbesondere Ergebnisse und Berichte der von AV-TEST durchgeführten Tests) ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbegrenztes Recht ein, die Leistungsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen.

12 Nutzung von Logos

12.1  Soweit in dem jeweiligen Einzelvertrag die Nutzung des Logos von AV-TEST („AV-TEST-Logo“) ausdrücklich vereinbart wurde, räumt AV-TEST dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich befristetes Recht ein, das AV-TEST-Logo in Verbindung mit den Leistungsergebnissen und in Übereinstimmung mit den entsprechenden, dem Kunden hierzu überreichten Richtlinien von AV-TEST zu nutzen. Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, erlischt dieses Nutzungsrecht des Kunden spätestens ein (1) Jahr nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages bzw. Testvertrages zwischen dem Kunden und AV-TEST.

12.2  Der Kunde räumt AV-TEST unentgeltlich das Recht ein, den Namen und das Firmenlogo des Kunden, die Produktlogos der von AV-TEST getesteten Produkte des Kunden und eine Beschreibung der vertragsgegenständlichen Leistungen in Pressemitteilungen, auf der Website von AV-TEST und in sonstigen Marketing-Materialien – zeitlich und räumlich unbeschränkt – zu veröffentlichen und zu verwenden.

13 Freistellungsverpflichtung des Kunden 

Der Kunde hält AV-TEST auf erstes Anfordern frei von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die AV-TEST im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Verletzung von Schutzrechten Dritter (insbesondere in Bezug auf Urheberrechte, technische Schutzrechte und Schutzrechtspositionen, Geschmacksmuster, Marken, Kennzeichen, Persönlichkeitsrechte und sonstige Rechte) infolge der Verwendung der Kunden-Materialien durch AV-TEST oder infolge der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entstehen.

14 Vertraulichkeit 

14.1  Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich der Vertragsdokumente, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien.

14.2  Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die

a. der empfangenden Partei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag erhalten hat;

b. die empfangende Partei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat;

c. die empfangende Partei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;

d. ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Partei allgemein bekannt sind oder werden.

14.3  Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Partei der anderen Partei unter dem Einzelvertrag mitteilt oder von der anderen Partei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter dem Einzelvertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

14.4  Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Mitarbeiter der jeweiligen Partei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Mitarbeiter aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieser Ziffer 14 entspricht; Ziffer 14.3 bleibt hiervon unberührt.

14.5  Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Partei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offen gelegt werden, es sei denn

a. dies ist auf Grund von zwingenden rechtlichen Anforderung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Partei hat die andere Partei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder

b. die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Partei im Zusammenhang mit der Durchführung des Einzelvertrages zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangenden Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

14.6  Soweit nicht im jeweiligen Einzelvertrag abweichend geregelt, gelten die von AV-TEST dem Kunden überreichten Leistungsergebnisse bis zur Freigabe durch AV-TEST als vertrauliche Informationen von AV-TEST und dürfen vom Kunden bis zur Freigabe nicht veröffentlicht und/oder Dritten auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden.

14.7  Bei Vertragsende geben die Parteien einander die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Parteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Bestimmung zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Partei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.

14.8  Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis drei (3) Jahre nach Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages fort.

15 Datenschutz

15.1  Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

15.2  Sofern AV-TEST personenbezogene Daten des Kunden im Wege der weisungsgebundenen Auftragsverarbeitung verarbeitet, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abschließen.

16 Vertragslaufzeit, Kündigung

16.1  Einzelheiten zur Laufzeit und Kündigung von Einzelverträgen werden – soweit dies aufgrund der Art der vereinbarten Leistungen üblich oder erforderlich ist – in den Einzelverträgen festgelegt.

16.2  Das Recht jeder Partei, den Einzelvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

16.3  Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für beide Parteien insbesondere vor, wenn,

a. über das Vermögen der anderen Partei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;

b. ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Geheimhaltungsbestimmungen vorliegt.

16.4  Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung der anderen Partei, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich anzudrohen. Die vertragsbrüchige Partei ist schriftlich abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn

a. die vertragsbrüchige Partei die von ihr zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder

b. AV-TEST die Leistung zu einem im Einzelvertrag bestimmten verbindlichen Festtermin nicht bewirkt und der Kunde in dem Einzelvertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

c. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

16.5  Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund hat AV-TEST einen Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen.

16.6  Die Kündigung bedarf der Schriftform.

17 Schlussbestimmungen

17.1  Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag können ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte abgetreten werden.

17.2  Aufrechnungsrechte stehen einer Partei nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von der jeweils anderen Partei anerkannt sind.

Für diese Geschäftsbedingungen und die zwischen AV-TEST und dem Kunden abgeschlossenen Einzelverträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

17.3  Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Kunden und AV-TEST ergebenden Streitigkeiten ist, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Magdeburg. AV-TEST ist in diesem Fall jedoch auch berechtigt, vor dem für den Kunden örtlich zuständigen Gericht Klage zu erheben.

17.4  Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis. Sofern nicht abweichend gesetzlich geregelt, entspricht E-Mail nicht der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

17.5  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll davon die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt werden.


Stand: 06. November 2018

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